page background image

AGB -WULFMEYER GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wulfmeyer GmbH

für die Vermietung von Maschinen

 

1.    Geltung der Bedingungen

1.1.Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2.Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird auch durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

2.    Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand

2.1.Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2.Etwa zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität/Leistungsfähigkeit der zu vermietenden Maschinen (nachfolgend: Mietsache) ist allein unsere Auftragsbestätigung.

2.3.Die Mietsachen entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Die Prüfung einer Einsatzmöglichkeit außerhalb Deutschlands und deren Zulässigkeit obliegt dem Auftraggeber.

3.    Beschaffenheit der Mietsache und Mängelanzeige

3.1.Wir werden die Mietsache in mangelfreiem und betriebsfähigem Zustand dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.

3.2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen und uns, sofern sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich eine Anzeige zu machen. Die Kosten der Behebung von Mängeln für eine nicht in mangelfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestellte Mietsache tragen wir.

3.3.Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestellt und erfolgt die Behebung des ordnungsgemäß angezeigten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Auftraggeber von dem Mietvertrag zurücktreten.

4.    Pflichten des Auftraggebers

4.1.Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bedienungs- und Betriebsanleitungen ordnungsgemäß zu befolgen und – soweit erforderlich – die Mietsache nur von Personal bedienen zu lassen, welches über die notwendige Sachkunde verfügt.

Durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache entstehende Schäden sind von dem Auftraggeber zu ersetzen.

4.2.Der Auftraggeber haftet für eigenen Vorsatz und eigene Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter und sonstiger Dritter, deren Aufenthalt im Einsatzbereich der Mietsache dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

4.3.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietsache nur in dem vorgeschriebenen Rahmen – etwa bei einer Begrenzung der Betriebsstundendauer – einzusetzen. Überschreitet die Nutzung die vereinbarte oder vorgeschriebene Betriebs-/Einsatzzeit der Mietsache, so ist der zusätzliche Einsatz von dem Auftraggeber gesondert zu vergüten. Etwaige durch eine Überbeanspruchung der Mietsache entstehende Kosten und Schäden sind von dem Auftraggeber zu erstatten.

5.    Berechnung des Mietzinses

Es werden Tagesmietpreise berechnet. Die Rechnungen werden 14-tägig erstellt. Sie sind sofort nach Erhalt zu zahlen.

6.    Besichtigungsrecht und Untersuchung der Mietsachen

6.1.Wir sind jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen oder durch einen beauftragten Dritten besichtigen zu lassen.

6.2.Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mietsache vor der Rückgabe an uns selbst zu untersuchen oder durch einen beauftragten Dritten untersuchen zu lassen. Über die Untersuchung ist ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Die Kosten der Untersuchung trägt der Auftraggeber.

7.    Gefahrtragung und Versicherung

7.1.Der Auftraggeber stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Mietsache infolge Handlungen und/oder Unterlassung des Auftraggebers von seiner Betriebshaftpflichtversicherung erfasst werden. Er hat die Mietsache außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in Deutschland haben. Der Auftraggeber hat den bestehenden Versicherungsschutz auf unsere Anforderung durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheins nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder müssen wir feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, so werden wir auf Kosten des Auftraggebers entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von ihm zu vertretenden Beschädigung oder dem Umgang der Mietsache an uns ab.

7.2.Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort an der Mietsache entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.3.Tritt ein Schadensfall an oder mit der Mietsache ein, so hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalls sowie unter Angabe des Umfangs der Beschädigung zu unterrichten.

7.4.Bei einem Untergang der Mietsache nach einem Schadensfall endet die Pflicht des Auftraggebers zur Mietzinszahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Auftraggeber hat uns bei einem von ihm zu vertretenden Untergang der Mietsache den Zeitwert der Mietsache zum Zeitpunkt des Untergangs zu zahlen. Im Falle einer von dem Auftraggeber zu vertretenden Beschädigung der Mietsache trägt er die Instandsetzungskosten.

8.    Wartung, Verschleißreparaturen

8.1.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers oder Lieferanten in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Er hat die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

8.2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Reparaturen – einschließlich Ersatzteile – für die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache vorzunehmen.

8.3.Die Kosten der Reparaturen infolge normaler Abnutzung tragen wir. Wir behalten uns die Entscheidung vor, wer die während der Mietzeit notwendigen Reparaturen ausführt.

9.    Eigentumssicherung

9.1.      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung Veränderungen an der Mietsache, insbesondere An- oder Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die die Mietsache aufweist, zu entfernen.

9.2.      Der Auftraggeber darf Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen oder Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

9.3.      Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus dinglichem Recht Ansprüche auf die Mietsache geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

10.          Ende des Mietverhältnisses, Kündigung

10.1.      Sofern eine bestimmte Zeitdauer vereinbart ist, endet das Mietverhältnis mit deren Ablauf. Dessen ungeachtet kann es jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Frist von … Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Ungeachtet der Wirksamkeit der Kündigung können wir die Mietzinsen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache verlangen.

11.          Rückgabe der Mietsache

11.1.      Der Auftraggeber trägt die Kosten der Rückgabe bis zum Rückgabeort.

11.2.      Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Auftraggeber seinen Wartungs- und Unterhaltungspflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen erforderlich ist. Die Reparaturen werden von uns auf Kosten des Auftraggebers ausgeführt.

12.          Sonstiges

12.1.      Mit Ansprüchen und Gegenansprüchen aus dem Mietverhältnis kann keine der Parteien aufrechnen, es sei denn der Anspruch ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Ein etwaiges Recht des Auftraggebers auf Minderung des Mietzinses gem. § 536 BGB bleibt unberührt.

12.2.      Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Auftraggeber findet deutsches Recht Anwendung.

12.3.      Gerichtsstand ist Bielefeld. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an dem Ort seines Sitzes zu verklagen.

 

__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wulfmeyer GmbH

(Transportbedingungen)

 

1.    Geltung der Bedingungen

1.1.Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2.Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird auch durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

2.    Leistungsumfang

2.1.Sofern nicht anderweitig gesondert vereinbart, schulden wir die Transportleistung. Dies ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung und Ortsveränderung von Gütern unter Einsatz von Transporthilfsmitteln einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung.

2.2.Sofern vereinbart, übernehmen wir daneben die Grobmontage/Demontage. Dies beinhaltet das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder Abwicklung. Weitergehende Montageleistungen sind ausgeschlossen bzw. bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.3.Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten.

2.4.Zur Versicherung des Gutes sind wir nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

3.    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1.Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Er ist insbesondere verpflichtet, das zu transportierende Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftrag hat die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials u.s.w.) rechtzeitig und richtig anzugeben.

     Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer oder sonstiger Berechtigter zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben könnten, freizustellen.

3.2.Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an dem Einsatzort und den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Er ist insbesondere verpflichtet, die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort und den Zufahrtswegen so zu gestalten, dass ein gefahrloser Transport durch uns möglich ist.
Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Betriebssicherheit unserer Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen können, sowie auf sonstige Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.
Angaben und Erklärungen Dritter, derer sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

3.3.Der Auftraggeber darf ohne unsere Zustimmung dem von uns eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

3.4.Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er uns gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden.
Der Auftraggeber hat uns von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung seiner Pflichten resultieren, freizustellen.

4.    Pflichten der Wulfmeyer GmbH

4.1.Wir werden alle uns erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht ausführen.

4.2.Wir werden insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, welche betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz bringen. Darüber hinaus setzen wir nur mit der Bedienung des Transportmittels vertrautes Personal ein.

4.3.Wir werden den Auftraggeber über etwaige Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen und Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg informieren. Die Ablieferungsfrist verlängert sich in diesen Fällen um den durch die Verzögerung eingetretenen Zeitraum.

5.    Haftung

5.1.Besteht unsere Hauptleistung in der Transportleistung, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Unsere Haftung nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

5.2.Wir verzichten auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziff. 5.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 500.000,00 EUR sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von 125.000,00 EUR jeweils pro Schadensereignis. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen. Wir sind berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

5.3.Im Übrigen gelten folgende Haftungsbeschränkungen:

Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.

Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

Die vorstehenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche, außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

6.    Rücktritt vom Vertrag

6.1.Wir sind berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche entfällt, wenn wir die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet haben.

6.2.Ist die zur Ausübung des Rücktrittsrechts führende Ursache von dem Auftraggeber zu vertreten, so hat dieser uns die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu ersetzen. Wir behalten uns die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber vor.

7.    Vergütung

7.1.Die vereinbarte Vergütung ist bei Rechnungstellung ohne Abzug zu zahlen.

7.2.Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers zulässig.

7.3.Wir haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die uns aus Tätigkeiten für den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und sonstigen Werten. Das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Wir dürfen auch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers unsere Forderungen gefährdet.
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufandrohung von den in unserem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie sie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir in allen Fällen ein ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.

8.    Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1.Auf alle von uns abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

8.2.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bielefeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dem Ort seines Sitzes zu verklagen.

 

Wir verwenden Cookies um die Benutzerfreundlichkeit der Website zu optimieren. Durch die Nutzung der Internetseite erklären Sie Ihre Zustimmung zu unserer Cookie-Richtlinie.

akzeptieren